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Franz Hofner: Tractatus Avaccionati Coronensis

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Franz Hofner
Tractatus Avaccionati Coronensis

1 Der Schutz der Bevölkerung ist die primäre Aufgabe der staatlichen Ordnung.
1.1  Es gibt die Wahlfreiheit, sich schützen zu lassen, oder darauf zu verzichten.
1.2  Schutzbedürfnis besteht gegen Risiken.
2 Risiken beinhalten Gefahren.
2.1 Von Ungeimpften gehen Gefahren aus.
2.1.1 Geimpfte sind durch die Impfung weitgehend, aber nicht vollständig geschützt.
2.2 Geimpfte haben durch die Impfung gezeigt, dass sie die Gefahren nicht tragen möchten.
2.3 Ungeimpfte haben sich entschieden, die Gefahren zu tragen.
2.3.1 Ungeimpfte haben sich entschieden, für andere Gefahr zu sein.
2.3.1.1 Ungeimpfte haben sich mit dem von ihnen geteilten Willen verbunden, als Ungeimpfte in der Gesellschaft zu existieren. Sie bilden eine Gefahrtragende Gruppe.
2.3.1.1.1 Begehen Ungeimpfte Straftaten, speziell solche gegen die sie betreffende Regelungen, so können diese als bandenmäßige Straftaten eingestuft werden.
3 Das Gemeinwesen hat sich so zu organisieren, dass die Gefahren durch Ungeimpfte minimiert werden.
3.1 Insbesondere die organisierenden Instanzen des Gemeinwesens müssen von Gefahren frei gehalten werden.
3.1.1 Parlamentarische Versammlungen dürfen keinen Gefahren ausgesetzt werden.
3.1.1.1 Desgleichen gilt für Länderparlamente und kommunale Beschlussgremien.
3.1.1.2 Ungeimpfte dürfen kein passives Wahlrecht ausüben.
3.1.2 Die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Ordnung darf keinen vermeidbaren Gefahren ausgesetzt werden:
3.1.2.1 Ungeimpfte dürfen keine öffentlichen Ämter bekleiden.
3.1.2.2 Ungeimpfte dürfen keine Funktionen ausführen, die für die Aufrechterhaltung der Ordnung nötig sind.
3.1.2.2.1 Ungeimpfte dürfen keine Funktionen in der öffentlichen Verwaltung ausüben. 3.1.2.2.2 Ungeimpfte dürfen keine medizinischen oder therapeutischen Tätigkeiten ausüben.
3.1.2.2.3 Ungeimpfte dürfen keine Tätigkeiten an privaten Organisationen einnehmen, die für die Aufrechterhaltung der Ordnung nötig sind. Dazu gehören Feuerwehren, Technisches Hilfswerk, Einrichtung der Verkehrsbetriebe und der Versorger.
3.1.2.2.4 Ausnahmen sind private Organisationen Ungeimpfter, die sich als Dienstleister erkennbar nur an andere Ungeimpfte richten.
3.2 Das Gemeinwesen muss in die Lage versetzt werden, Gefahren zu erkennen
3.2.1 Es kann Geimpften nicht zugemutet werden, ständig auf der Hut vor Ungeimpften sein zu müssen.
3.2.1.1 Es ist unverzichtbar, dass Ungeimpfte im öffentlichen Raum als Gefahrenträger sichtbar gekennzeichnet sein müssen.
3.2.1.2 Das Tragen einer Maske ist für vielfältige Konstellationen sinnvoll, das kann etwa bei einfachem Schnupfen angezeigt sein. Die Maske allein ist deshalb als sichtbares Kennzeichen für fehlende Impfung nicht geeignet.
3.2.1.3 Die Kennzeichnung muss am Körper getragen werden und sowohl von vorne als auch von hinten deutlich, auch unter schlechten Sichtverhältnissen erkennbar sein.
3.2.1.4 Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht unterwandern den Grundgedanken des Schutzes der Geimpften und zerstören die Verlässlichkeit, als Geimpfter ein normales Leben führen zu können. Verstöße müssen daher mit aller Härte bis zu Leibstrafen geahndet werden.
3.2.2 Einrichtung, in denen Ungeimpften begegnet werden kann, (z.B. Ladengeschäfte, in denen Ungeimpfte tätig sind), haben auf diese Gefahr von außen sichtbar hinzuweisen.
3.3 Zur Minimierung der Risiken wird ein Bundesweites elektronisches Register der ungeimpften Personen geführt.
3.4 Verordnungen gegen Ungeimpfte werden durch die Verwendung der Schlüsselworte „notwendig“, „angemessen“ und „aktuelle wissenschaftliche Erkenntnis“ als gerichtsfest gekennzeichnet.
4 Die Einrichtungen Ungeimpfter müssen von den Einrichtungen Geimpfter getrennt sein.
4.1 Es ist dafür zu sorgen, dass Ungeimpfte eigene Strukturen für ihre medizinische Versorgung in Selbstverwaltung aufbauen.
4.2 Staatliche Vollzugsmaßnahmen bei Rechtsverstößen müssen vom normalen Strafvollzug getrennt werden.
4.2.1 Die Kontakte dieser Sondergefängnisse mit der Außenwelt sind zu minimieren.
4.2.1.1 Es bietet sich an, dass ungeimpfte Gefangene in weitgehender Selbstverwaltung die obrigkeitlichen Aufgaben des Vollzugs wahrnehmen.
4.3 Es muss die Möglichkeit geben, öffentliche Veranstaltungen ohne die Gefahren durchzuführen, die von Ungeimpften ausgehen.
4.3.1 Einrichtungen wie Theater, Opern, Konzertsäle sollen Ungeimpften den Zutritt zu ihren Veranstaltungen untersagen.
4.3.1.1 Ist dieses Verbot nicht erfolgt, so muss darauf in einer Weise hingewiesen werden, die auch für den unaufmerksamen Betrachter deutlich und unübersehbar ist.
4.3.2 Bei Veranstaltungen des öffentlichen Lebens wie Stadtfesten, Umzügen, Festivals muss für Geimpfte die Sicherheit geschaffen werden, dass sie nicht mit Ungeimpften in Kontakt kommen.
4.3.2.1 Im Regelfall wird ein Teilnahmeverbot für Ungeimpfte auszusprechen sein.
4.3.3 Die Teilnahme Ungeimpfter an Demonstrationen ist unzulässig. Ausnahmen sind speziell von und für Ungeimpfte durchgeführte Demonstrationen, diese dürfen aber zur Gefahrenabwehr nicht in von Geimpften frequentierten Gegenden stattfinden.
4.4 Die Freiheit der Religionsausübung Geimpfter muss sichergestellt werden.
4.4.1 Die Kirchen haben sicherzustellen, dass ein Geimpfter ohne eigene Prüfung die Religionsausübung frei von Kontakt mit Ungeimpften durchführen kann.
4.4.2 Für Nichtgeimpfte können eigene und sichtbar gekennzeichnete Möglichkeiten geschaffen werden.
4.5 Die Teilnahme Ungeimpfter am öffentlichen Nahverkehr und dem Fernverkehr ist untersagt.
5. Ungeimpfte müssen die Folgen ihrer Existenzweise selbst neutralisieren.
5.1 Es darf nicht sein, dass Geimpfte Aufwände tragen, die Ungeimpfte verursachen.
5.1.1 Ungeimpfte müssen für sämtliche Schäden, die sie verursachen, mit ihrem Vermögen aufkommen.
5.1.1.1 Durch die Existenz Ungeimpfter entsteht für die öffentliche Hand eine Vielzahl von Aufwänden für Kontrollen und Regelungen. Es wäre eine nicht begründbare Einschränkung der Rechte Geimpfter, wenn sie dafür mit Steuergeldern aufkommen müssten.
5.1.1.2 Die Kosten der Zusatzeinrichtung sind durch separate Besteuerung Ungeimpfter auf die Verursacher zu legen.
5.1.2 Ungeimpfte sind für Geimpfte ein Stein des Anstoßes.
5.1.2.1 Der Staat schützt gekennzeichnete Ungeimpfte vor Übergriffen Geimpfter
5.1.2.2 Die Zusatzkosten für den erhöhten Bedarf an Sicherheitskräften ist auf die Ungeimpften durch Sonderabgaben umzulegen.
6 Ungeimpfte stellen eine nicht begründbare Herausforderung etablierten Wissens dar
6.1 Die Verbreitung von Meinungen außerhalb des Kanons wissenschaftlich festgestellten Wissens muss unterbunden werden.
6.1.1 Ungeimpfte stehen wesenhaft außerhalb des wissenschaftlich festgestellten Wissens.
6.1.2 Ungeimpfte dürfen deshalb nicht an der Entstehung wissenschaftlicher Feststellungen beteiligt sein.
6.1.3 Es muss verhindert werden, dass Ungeimpfte auf andere Einfluss nehmen, um ihre Ansichten zu verbreiten.
6.1.3.1 Ungeimpften ist das aktive Wahlrecht zu entziehen, um Anreize bei Parteien zu minimieren, sich um die Stimmen Ungeimpfter zu bemühen.
6.1.3.2 Das Veröffentlichungsrecht ist Ungeimpften zu entziehen.
6.2 Die Verbreitung Impfkritischer Ansichten oder von Ansichten, die im Leser den Eindruck von Impfkritik erwecken oder impfkritische Gedanken hervorrufen könnten, sind zu unterbinden.
6.2.1 Dies gilt auch für den privaten Bereich.
6.2.2 Der Entzug der im Zug der ‚Bundesnotbremse‘ in § 28 Infektionsschutzgesetz genannten Grundrechte, speziell der Unverletzlichkeit der Wohnung und der Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses gelten für Ungeimpfte dauerhaft.
6.2.2.1 Die Bildung von Netzwerken von Ungeimpften („Querdenkern“) und die Kommunikation über Impfrelevante Themen muss von staatlichen Stellen mit nachrichtendienstlichen Mitteln kontinuierlich überwacht werden.
6.2.2.2 Die Länder haben dem Bund bezüglich der Überwachung der Ungeimpften regelmäßig Bericht zu erstatten.
6.2.3 Die Kosten der Überwachung haben die Überwachten zu tragen.
7. Wovon Geimpfte sprechen, darüber haben Ungeimpfte zu schweigen.


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